Allgemeine Geschäftsbedingungen der TERACUDA GmbH (AGB)
1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TERACUDA GmbH (nachfolgend “TERACUDA” genannt) regeln
Im Folgenden wird dies umfänglich auch als Leistung bezeichnet.
1.2 Weitere Bedingungen für Services können sich aus Dokumenten ergeben, die von TERACUDA bereitgestellt und als Anlagen und Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrags werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.
1.3 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen von Anlagen Vorrang vor den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen eines Auftragsdokuments haben Vorrang vor den Bestimmungen von Anlagen sowie den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
1.4 Der Kunde und TERACUDA sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
1.5 TERACUDA ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu beauftragen.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von TERACUDA sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn TERACUDA dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich TERACUDA Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist TERACUDA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei TERACUDA anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Leistung an den Kunden oder deren Erbringung erklärt werden.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von TERACUDA bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern TERACUDA verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die TERACUDA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird TERACUDA den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist TERACUDA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird TERACUDA unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von TERACUDA, wenn TERACUDA ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte von TERACUDA sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß dieser AGB.
3.2 Der Eintritt von Lieferverzug seitens TERACUDA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät TERACUDA in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Leistung. TERACUDA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Sitz der TERACUDA, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Leistung an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) oder dort erbracht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist TERACUDA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über; dies gilt entsprechend auch bei einer Versendung durch Dritte (z. B. Hersteller, Unterlieferant). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch TERACUDA aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist TERACUDA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise gemäß Preisbedingungen und Preisliste der TERACUDA in der jeweils gültigen Fassung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Kaufpreise können ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Eine solche Kaufpreiserhöhung hat jedoch keine Auswirkungen auf bestehende Verträge, soweit die Bestellung des Kunden vor Ankündigung der Preiserhöhung bei TERACUDA eingegangen ist und TERACUDA das Equipment innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bestellung an den Kunden ausliefert. TERACUDA ist berechtigt, ihre Leistungen (z. B. Lieferung von Equipment, Services) nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
5.2 Der für einen Service zu bezahlende Preis richtet sich nach einer oder mehreren der folgenden Gebührenarten: Einmalbeträge oder wiederkehrende Gebühren (z. B. monatlich oder jährlich), Gebühren auf Zeit- und Materialbasis oder Festpreis. Es können zusätzliche Gebühren berechnet werden (z.B. Expresszuschlag, Reisekosten). TERACUDA wird den Kunden im Einzelfall über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren.
5.3 Services werden je nach Vereinbarung im Voraus, laufend während des Servicezeitraums oder nach deren Beendigung in Rechnung gestellt. Turnusmäßig (z. B. monatlich) wiederkehrende Gebühren für Services werden dem Kunden zu Beginn eines jeweiligen Zeitabschnitts in Rechnung gestellt. Beginnt ein Service während eines Berechnungszeitraums, wird die Servicegebühr – soweit nicht anders vereinbart – anteilig berechnet.
5.4 Vorausbezahlte Services sind vom Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht abweichend geregelt, erhält der Kunde keine Gutschrift oder Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Services.
5.5 TERACUDA kann wiederkehrende Gebühren für Services, Vergütungsklassen, Berechnungssätze und Mindestbeträge für unter diesen Geschäftsbedingungen erbrachte Serviceleistungen durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungsstellung, zum Beginn eines Berechnungszeitraums oder zum in der Mitteilung genannten Datum wirksam.
5.6 Bei Serviceleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf. entstehende Wartezeiten zu den jeweils gültigen Vergütungs- und Berechnungssätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet. Sonstige Aufwendungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats oder nach Durchführung der Leistung. Soweit nicht anders geregelt, gilt die monatliche Rechnungsstellung als vereinbart.
5.7 Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist TERACUDA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann TERACUDA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang und Gefahrtragung
6.1 Eigentumsvorbehalt
6.1.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich TERACUDA das Eigentum am verkauften Equipment vor.
6.1.2 Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Equipment darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat TERACUDA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das TERACUDA gehörende Equipment erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TERACUDA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das Equipment auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; TERACUDA ist vielmehr berechtigt, lediglich das Equipment herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf TERACUDA diese Rechte nur geltend machen, wenn TERACUDA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.1.3 Der Kunde ist befugt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Equipment im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Equipment entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TERACUDA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TERACUDA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Equipment.
(b) Die aus dem Weiterverkauf des Equipment/der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von TERACUDA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an TERACUDA ab; TERACUDA nimmt die Abtretung an. Die in 6.1.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben TERACUDA ermächtigt. TERACUDA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen TERACUDA gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann TERACUDA verlangen, dass der Kunde TERACUDA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TERACUDA um mehr als 10%, wird TERACUDA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
6.2 TERACUDA trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für jedes Equipment bis zur Übergabe des Equipment an den von TERACUDA bestimmten Frachtführer zur Auslieferung an den Kunden oder den vom Kunden bestimmten Ort. Danach geht die Gefahr auf den Kunden über. Für die auf den Kunden übergegangene Gefahr kann in Absprache mit dem Kunden von TERACUDA für jedes Equipment eine Versicherung zu Gunsten und auf Kosten des Kunden abgeschlossen werden, die der Kunde bezahlt. Diese Versicherung deckt den Zeitraum bis zur Anlieferung des Equipment beim Kunden oder dem vom Kunden bestimmten Ort ab. Im Falle des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Equipment hat der Kunde (1) TERACUDA innerhalb von 10 Geschäftstagen ab Lieferung schriftlich über den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung zu informieren und (2) die entsprechenden Vorschriften und Verfahren zur Schadensmeldung und -regulierung zu befolgen. Darüber hinausgehende Obliegenheiten oder gesetzliche Verpflichtungen, die der Sicherung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B. gegenüber Frachtführern) dienen, bleiben hiervon unberührt.
7 Eigentums- und Nutzungsrechte an Materialien
7.1 TERACUDA spezifiziert die Materialien, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang übergeben werden. Materialien (Arbeitsergebnisse) sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform, wie z.B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen, Schulungsunterlagen und ähnliche Werke. Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen, gehören nicht zu den Materialien.
Nur sofern dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist, erhält der Kunde alle Eigentums- und Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an Materialien, die während der Durchführung der Services entstehen; TERACUDA ist berechtigt, eine Kopie dieser Materialen zu behalten, hinsichtlich derer TERACUDA (1) das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, weltweite, abgegoltene Recht erhält, diese intern und extern zu nutzen und auszuführen, insbesondere diese zu vervielfältigen, anzuzeigen, vorzuführen, zu verbreiten und abgeleitete Werke dieser Materialen zu erstellen und zu verbreiten sowie (2) das Recht hat, Dritten die vorgenannten Rechte einzuräumen.
Ohne eine solche Vereinbarung besitzen TERACUDA oder Dritte alle Eigentums- und Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an Materialien, die während der Durchführung der Services entstehen oder bereits vorher bestanden; der Kunde erhält eine Kopie dieser spezifizierten Materialien sowie das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, weltweite, abgegoltene Recht, Kopien der Materialien innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu vervielfältigen, anzuzeigen, vorzuführen und zu verteilen; Unternehmen ist jede rechtliche Einheit (z. B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, den Copyright-Vermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.
7.2 Änderungen und Umgestaltungen von Materialien, die der Kunde beistellt, werden im Auftragsdokument als “Bearbeitungen” gekennzeichnet. Der Kunde wird TERACUDA vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers der beigestellten Materialien vorlegen. Der Kunde stellt TERACUDA und ihre verbundenen Unternehmen und Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe von beigestellten Materialien zur Bearbeitung gemäß vorgenanntem Absatz entstehen.
7.3 Erfindungen, die während der Leistungserbringung gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und TERACUDA oder von Mitarbeitern der jeweils verbundenen Unternehmen gemacht wurden, gehören beiden Vertragspartnern gemeinsam, ebenso das Recht auf Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht und die auf die Erfindung erteilten Schutzrechte. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, solche Schutzrechte zu nutzen und Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. Aufwendungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Schutzrechts tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Verzichtet ein Vertragspartner in einem Land auf die Anmeldung, so kann der andere Vertragspartner auf eigene Kosten das Schutzrecht in diesem Land anmelden und hat dabei die volle Kontrolle über die Anmeldung oder Aufrechterhaltung, wobei in jedem Fall beide Vertragspartner Inhaber des Schutzrechts bleiben.
8 Wartungsservice für Equipment/Maschinen
8.1 TERACUDA bietet Wartungsleistungen an, durch die die Übereinstimmung des Equipment, insbesondere Maschinen, mit den vereinbarten Spezifikationen aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden. TERACUDA behält sich vor, (1) eine fehlerhafte Maschine entweder zu reparieren oder auszutauschen und (2) den Service am Standort des Kunden oder in einem Servicezentrum zu erbringen.
8.2 Ergibt sich, dass die fehlerhafte Maschine nach entsprechender Vorgabe seitens TERACUDA bei TERACUDA anzuliefern ist, ist der Kunde verpflichtet, die Maschine sachgerecht zu verpacken und – soweit nichts anderes vereinbart ist - auf seine Kosten an den von TERACUDA benannten Ort zu senden. Nach durchgeführter Reparatur oder dem Austausch der Maschine wird TERACUDA - soweit nichts anderes vereinbart ist - die Maschine auf ihre Kosten an den Kunden zurück senden. TERACUDA trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung solange sich die Maschine bei TERACUDA befindet oder auf Kosten von TERACUDA transportiert wird. Soweit es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, wird TERACUDA dem Kunden die Transportkosten für die Einsendung der betroffenen Maschine erstatten und sie auf ihre Kosten an den Kunden zurücksenden.
8.3 Im Rahmen des Wartungsservices kann TERACUDA ausgewählte technische Änderungen in Maschinen einbauen sowie vorbeugende Wartungsmaßnahmen durchführen.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet:
1) sofern er nicht selbst Eigentümer der Maschine ist, die Zustimmung des Eigentümers zur Erbringung von Wartungsservices an einer Maschine einzuholen, und
2) soweit für die jeweilige Maschine zutreffend, vor Erbringung der jeweiligen Serviceleistung durch TERACUDA
(a) eine Fehlereingrenzung, Problemanalyse und die Serviceanforderung nach den Vorgaben von TERACUDA durchzuführen,
(b) Programme, Daten und Zahlungsmittel,die sich auf / in einer Maschine befinden, zu sichern und
(c) TERACUDA über eine Änderung des Aufstellungsortes einer Maschine zu informieren.
9 Austausch von Maschinen oder Maschinenteilen
9.1 Soweit im Rahmen der Serviceerbringung der Austausch von Equipment oder -teilen erforderlich ist, geht das Eigentum an dem ausgetauschten Equipment oder dem ausgetauschten Teil (nachfolgend “das Ausgetauschte” genannt) auf TERACUDA und das Eigentum am Ersatz auf den Kunden über. Der Kunde bestätigt, dass sich alles Ausgetauschte in ursprünglichem und unverändertem Zustand befindet. Der von TERACUDA zur Verfügung gestellte Ersatz kann gebraucht, muss in jedem Fall aber voll funktionsfähig sein und wird mindestens die gleiche Funktionalität aufweisen wie das Ausgetauschte. Der von TERACUDA zur Verfügung gestellte Ersatz erhält den gleichen Gewährleistungs- oder Wartungsstatus wie das Ausgetauschte. Vor einem Austausch wird der Kunde sämtliche Zusatzeinrichtungen, Teile, Optionen, Änderungen und Anbauten, für die kein Wartungsservice vereinbart wurde, entfernen. Der Kunde bestätigt ferner, dass ausgetauschtes Equipment und -teile nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die deren Austausch entgegen stehen könnten.
9.2 Bei einigen Teilen des Equipment handelt es sich um durch den Kunden austauschbare Funktionseinheiten, z. B. Tastaturen, Speicher oder Festplattenlaufwerke. TERACUDA kann diese dem Kunden liefern, deren Austausch nach entsprechender Vorgabe seitens TERACUDA der Kunde selbst vorzunehmen hat. Der Kunde ist verpflichtet, fehlerhafte Teile innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der von TERACUDA zur Verfügung gestellten Ersatzteile an TERACUDA zurückzugeben.
10 Ausschlüsse
Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil des Wartungsservices:
1. Ersatz von Erstausstattungs- und Verbrauchszubehör sowie bestimmte Teile, wie Batterien;
2. Beseitigung von Störungen, die durch unfachmännische Bedienung einschließlich nicht fachgerechter Wartung des Equipment durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden sowie die Beseitigung von Störungen, die durch Unfälle, Veränderungen, falsche Umgebungs- und Einsatzbedingungen verursacht wurden;
3. Leistungen für Equipment, an dem Equipment-Kennzeichnungen geändert oder entfernt wurden;
4. Beseitigung von Störungen, die durch ein Produkt verursacht wurden, für das TERACUDA keine vertragliche Wartungsverpflichtung hat;
5. Durchführung von Equipment-Umbauten; oder
6. Wartungsservice für Equipment, an der dem Kunde Kapazitäten nutzt, deren Nutzung mit TERACUDA vertraglich nicht vereinbart wurde.
Auf Wunsch des Kunden wird TERACUDA in den vorgenannten Fällen nach entsprechender Vereinbarung Serviceleistungen gegen gesonderte Berechnung auf Zeit- und Materialbasis erbringen.
11 Aufnahme von neuem Equipment/Servicebeginn
11.1 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann Equipment, das der Kunde von TERACUDA erwirbt, gegen Entgelt in einen bereits bestehenden Wartungsvertrag zwischen TERACUDA und dem Kunden übernommen werden; hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Art und Umfang des Service für das jeweilige Equipment entspricht mangels anders lautender Vereinbarung dem für vergleichbares Equipment am selben Standort, für das TERACUDA Service leistet; sind am Standort keine vergleichbaren Maschinen installiert, erfolgt die Wartung nach dem für das betreffende Equipment verfügbaren Service. Hat TERACUDA jedoch bereits auf Anforderung des Kunden Wartungsleistungen erbracht, ohne dass eine gesonderte Vereinbarung hierüber besteht, ist der Kunde verpflichtet, diese zu bezahlen.
11.2 Beauftragt der Kunde Wartungsleistungen für Equipment, informiert TERACUDA den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns des Wartungsservices. TERACUDA ist berechtigt, das Equipment jederzeit zu untersuchen. Falls das Equipment sich nicht in einem wartungsgerechten Zustand befindet, wird der Kunde entweder TERACUDA beauftragen, den wartungsgerechten Zustand gegen Berechnung wieder herzustellen oder seinen Antrag auf Abschluss eines Wartungsvertrags widerrufen. In jedem Fall bleibt der Kunde jedoch zur Vergütung der durch TERACUDA bereits erbrachten Wartungsleistungen verpflichtet.
12 Wartungsservice während der Gewährleistungsfrist
12.1 Für die Dauer der Gewährleistung kann der Kunde für bestimmtes Equipment über den Gewährleistungsumfang hinaus weitere/zusätzliche Wartungsservices vereinbaren. TERACUDA stellt diesen zusätzlichen Wartungsservice während der Gewährleistungsdauer dem Kunden in Rechnung. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen zusätzlichen Wartungsservice auf anderes Equipment zu übertragen.
12.2 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird der Wartungsservice auf Art und Umfang des Service umgestellt, den der Kunde für den zusätzlichen Wartungsservice während des Gewährleistungszeitraums gewählt hat.
13 Laufzeit und Kündigung von Services
13.1 Der Service für Equipment beginnt mit dem im Vertrag angegebenen Datum. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Service eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, soweit er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird.
13.2 Der Kunde und TERACUDA können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen - auch nach Einräumung einer
angemessenen Nachfrist - nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
13.3 TERACUDA und der Kunde können gesondert vereinbaren, dass der Kunde einen Service unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Zahlung einer Ablösegebühr) ordentlich kündigen kann.
13.4 Im Falle einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die bis zur Vertragskündigung erbrachten Serviceleistungen sowie die bis dahin gelieferten Teile zu bezahlen sowie TERACUDA sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrags oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
13.5 TERACUDA kann einen zu erbringenden Service oder die Unterstützung für berechtigtes Equipment mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zurückziehen. In diesem Falle erhält der Kunde bereits bezahlte jedoch noch nicht verbrauchte Servicegebühren anteilig zurück.
13.6 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.
14 Schutzrechte Dritter
14.1 Mit dem Oberbegriff „Leistungen“ werden in Ziffer 14 Werk- und Dienstleistungen, Services, Equipment und Materialien von TERCAUDA bezeichnet.
14.2 TERACUDA wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Leistungen hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von TERACUDA gebilligt wurde, sofern der Kunde (1) TERACUDA von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und (2) TERACUDA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde wird TERACUDA hierbei unterstützen.
14.3 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann TERACUDA auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Leistungen ändern oder gegen gleichwertige Leistungen austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch TERACUDA die Leistungen, sofern möglich, an diese zu retournieren. In diesem Fall erstattet TERACUDA dem Kunden den Buchwert der betroffenen Leistungen (sofern die jeweils zur Anwendung kommenden Buchführungsgrundsätze eingehalten wurden) sowie eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 17.2 (Haftung). Diese Verpflichtungen von TERACUDA gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind abschließend.
14.4 Ansprüche gegen TERACUDA sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass
1. vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in Leistungen eingebaut werden oder TERACUDA Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;
2. Leistungen vom Kunden ge- oder verändert werden;
3. Leistungen gemeinsam mit anderen von TERACUDA nicht als System gelieferten Leistungen, wie z. B. Equipment, oder mit sonstigen Fremdleistungen, Produkten, Daten, Programmen, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht von TERACUDA geliefert oder erbracht wurden, oder Leistungen an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden. Unternehmen ist jede rechtliche Einheit (z.B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht.
4. die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch nicht von TERACUDA gelieferten oder erbrachten Leistungen erfolgt.
15 Installation, Zusatzeinrichtungen, Modellumwandlungen und Modellerweiterungen
15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungen von TERACUDA spezifizierten Installations- und Umgebungsbedingungen zu schaffen. Soweit Equipment durch TERACUDA zu installieren ist, gilt Equipment als installiert, wenn die Betriebsbereitschaft hergestellt ist.
15.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, wenn beim Kauf von Zusatzeinrichtungen und/oder Umwandlungen bzw. Erweiterungen von Equipment diese nur im Austausch gegen bestimmte Teile und/oder für den Einbau in vorgesehenes Equipment geliefert werden. Erfolgt keine Rückgabe der ausgebauten Teile, ist TERACUDA berechtigt, dem Kunden den Zeitwert der nicht zurückgegebenen Teile in Rechnung zu stellen oder den in der Auftragsbestätigung genannten Kaufpreis neu zu berechnen. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Zusatzeinrichtungen und/oder Umwandlungen bzw. Erweiterungen von Equipment in dafür vorgesehenes Equipment einbauen zu lassen, auch wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Ist der Kunde nicht Eigentümer der ausgebauten Teile, bestätigt er, dass er den Besitz und das Eigentum mit Zustimmung des Eigentümers überträgt. Der Kunde versichert ferner, dass die ausgebauten Teile original, unverändert und in funktionsfähigem Zustand sind. Soweit ein Teil ein ausgebautes Teil ersetzt, erhält es mindestens den gleichen Gewährleistungs- oder Wartungsstatus wie das ausgebaute Teil. Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde einwilligt, sie innerhalb von 30 Tagen nach Anlieferung durch TERACUDA einbauen zu lassen. Andernfalls kann TERACUDA vom Vertrag zurücktreten und der Kunde muss die Zusatzeinrichtungen und/oder Umwandlungen bzw. Erweiterungen von Equipment auf seine Kosten an TERACUDA zurückliefern.
16 Abnahme von Werkleistungen
16.1 Bei Werkleistungen wird TERACUDA dem Kunden zum vereinbarten Termin oder nach Beendigung der Arbeiten die Erfüllung der Leistungsmerkmale, nach im Einzelvertrag festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien, in einem Abnahmetest nachweisen.
16.2 Der Kunde wird die Werkleistungen nach erfolgreicher Durchführung eines Abnahmetests - soweit nichts anderes vereinbart ist - und/oder nach Übergabe unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von TERACUDA zur Fehlerbeseitigung gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
17.1 Mängelansprüche
17.1.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Leistung an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
17.1.2 Grundlage der Mängelhaftung von TERACUDA ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistungen gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von TERACUDA stammt.
17.1.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633, § 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt TERACUDA jedoch keine Haftung.
17.1.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist TERACUDA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von TERACUDA für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
17.1.5 Die Gewährleistung für Equipment beginnt am Installationsdatum, frühestens jedoch mit Ablieferung des Equipment und umfasst dessen Funktionsfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch und entsprechend dessen Spezifikationen, z. B. den von TERACUDA oder dem Hersteller für das jeweilige Equipment herausgegebenen Produktbeschreibungen.
17.1.6 Vor einer Fehlerbeseitigung wird der Kunde Programme, Daten und Zahlungsmittel sichern bzw. vor einem Austausch von Equipment entfernen. Bevor der Kunde die Fehlerbeseitigung von Equipment veranlasst, führt er eine Problemanalyse und Fehlereingrenzung (z. B. nach dem Bedienerhandbuch) durch.
17.1.7 Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich der Nutzung von Equipmentkapazität, deren Nutzung mit TERACUDA nicht vereinbart wurde), Bedienungsfehler, Unfall, nicht von TERACUDA zugelassene bzw. nicht sachgerecht durchgeführte Änderungen und Anbauten, unzulängliche Umgebungsbedingungen, Verwendung in anderer als den spezifizierten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden, Produkte Dritter, welche nicht von TERACUDA geliefert wurden, oder sonstige äußere Einflüsse entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Zubehör (z. B. Schreib- und Druckelemente, Farbträger usw.) ist nicht Bestandteil der Gewährleistung.
17.1.8 Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Kunden wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Produkten der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. TERACUDA garantiert daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Produkts, Programms oder Services.
17.1.9 Nur sofern gesondert vereinbart oder durch TERACUDA ausgewiesen, werden Garantien der Hersteller oder Lieferanten eines Produkts ohne eigene Verpflichtung von TERACUDA an den Kunden weitergegeben.
17.1.10 Austausch von Equipment oder Equipmentteilen: Soweit im Rahmen der Gewährleistung der Austausch von Equipment oder Equipmentteilen erforderlich ist, geht das Eigentum an dem ausgetauschten Equipment oder Equipmentteil (nachfolgend “das Ausgetauschte” genannt) auf TERACUDA und das Eigentum am Ersatz auf den Kunden über. Der Kunde bestätigt, dass sich alles Ausgetauschte im ursprünglichen und unveränderten Zustand befindet. Der von TERACUDA zur Verfügung gestellte Ersatz kann auch gebraucht, muss in jedem Fall aber voll funktionsfähig sein und wird mindestens die gleiche Funktionalität aufweisen wie das Ausgetauschte. Der von TERACUDA zur Verfügung gestellte Ersatz erhält den gleichen Gewährleistungsstatus wie das Ausgetauschte. Vor einem Austausch von Equipment oder Equipmentteilen wird der Kunde sämtliche Zusatzeinrichtungen, Teile, Optionen, Änderungen und Anbauten, die nicht von TERACUDA geliefert wurden, entfernen. Der Kunde bestätigt ferner, dass ausgetauschte(s) Equipment oder Equipmentteile nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die deren Austausch entgegenstehen könnten.
17.1.11 Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
17.1.12 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann TERACUDA zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von TERACUDA, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
17.1.13 TERACUDA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
17.1.14 Der Kunde hat TERACUDA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Leistung zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde an TERACUDA die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
17.1.15 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt TERACUDA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann TERACUDA die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
17.1.16 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wobei mehrere Nacherfüllungsversuche zulässsig sind, oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
17.1.17 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 17.2 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
17.2.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TERACUDA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
17.2.2 Auf Schadensersatz haftet TERACUDA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TERACUDA nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von TERACUDA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt; TERACUDA haftet dabei insbesondere nicht für entgangenen Gewinn sowie mittelbare Schäden.
17.2.3 Die sich aus 17.2.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit TERACUDA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
17.2.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn TERACUDA die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
17.3 Allgemeines
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Mängelansprüchen und Haftung.
18 Verjährung
18.1 Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 und § 634a Abs 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
18.2 Handelt es sich bei der Leistung jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
18.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertrags- und Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß 17.2 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
19 Beendigung und Kündigung von Verträgen
19.1 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.
19.2 Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
19.3 Der Kunde und TERACUDA können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen - auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist - nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
19.4 Im Falle einer Kündigung durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet, die bis zur Vertragskündigung erbrachten Serviceleistungen sowie die bis dahin gelieferten Materialien (im Falle der außerordentlichen Kündigung aus einem von TERACUDA zu vertretenden Grund nur diejenigen Materialien, die für den Kunden nutzbar sind) zu bezahlen sowie TERACUDA sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrags oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
20.1 Es ist Sache des Kunden, in Abhängigkeit von der Bedeutung der Funktionsfähigkeit seines EDV-Systems für eine geeignete Datensicherung zu sorgen. Diese betrifft sowohl die Programme als auch die Daten des Kunden. Werden dem Kunden anstehende Arbeiten (z. B. Services) der TERACUDA bekannt, wird der Kunde jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben ist, andernfalls nach Möglichkeit dafür sorgen. Auch die Überprüfung der Datensicherung ist Sache des Kunden (z. B. ob diese also funktionsfähig ist und brauchbare Ergebnisse erzielt).
20.2 TERCUDA ist berechtigt aber nicht verpflichtet, unabhängig von der Verpflichtung des Kunden gemäß Ziffer 20.1 jederzeit die Funktionsfähigkeit der kundenseitigen Datensicherung auf dessen Kosten zu überprüfen und/oder jederzeit eine (zusätzliche) Datensicherung beim Kunden auf dessen Kosten durchzuführen.
21 Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien
Der Kunde und TERACUDA stimmen darin überein, dass
1. jede Partei der anderen nur die Lizenzen und Rechte einräumt, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden. Darüber hinaus werden keine Lizenzen oder Rechte eingeräumt;
2. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;
3. die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von TERACUDA, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils von TERACUDA, die alle TERACUDA Kunden gleichermaßen betrifft, wird nicht als Abtretung im vorbenannten Sinne betrachtet. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten; Leistungsverweigerungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden, soweit sie nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
4. der Kunde die Verantwortung für die durch den Einsatz der Leistungen von TERACUDA (z. B. Services, Maschinen) angestrebten und damit erzielten Ergebnisse trägt. Die organisatorische Einbindung der TERACUDA Services in den Betriebsablauf des Kunden ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen;
5. der Kunde TERACUDA erlaubt, erforderliche Änderungen bei Equipment, wie z.B. Sicherheitsänderungen, in Equipment einzubauen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von TERACUDA über. Für den Fall, dass der Kunde nicht der Eigentümer des Equipment ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung des Besitzes sowie des Eigentums an den ausgebauten Teilen auf TERACUDA einzuholen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Dritte Pfandrechte am Equipment haben;
6. der Kunde verpflichtet ist, TERACUDA ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und ihr ein Recht zur Nutzung daran einzuräumen, damit TERACUDA ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;
7. der Kunde die Mitwirkungspflichten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann TERACUDA – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Preise/Gebühren verlangen. Ferner kann TERACUDA dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen, nach deren Ablauf TERACUDA zur Kündigung des Vertrags berechtigt ist. Eine automatische Vertragsaufhebung nach Ablauf der Frist erfolgt jedoch nicht.
22 Datenverarbeitung
22.1 Allgemeines: Die TERACUDA und der Kunde sind bzgl. der Kundendaten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich. TERACUDA wird Kundendaten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Kunde ist insoweit für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutz- Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an TERACUDA sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, allein verantwortlich; dasselbe gilt für sonstige Vorschriften, die beim Umgang mit den Kundendaten zu beachten sind. Die mit Kundendaten befassten Mitarbeiter der TERACUDA werden gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis sowie gegebenenfalls gemäß § 88 TKG auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet. Beide Verpflichtungen gelten auch über das Vertragsende hinaus. Die Regelungen dieser Vereinbarung hindern die Vertragsparteien nicht daran, die von ihnen für notwendig erachteten weiteren Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze zu ergreifen.
22.2 Datenverarbeitung für eigene Zwecke: Der Kunde ist damit einverstanden, dass TERACUDA Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichern und nutzen darf. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und insbesondere an Subunternehmer und Bevollmächtigte der TERACUDA zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen und Erstellung von Rechnungen). Der Kunde ist damit einverstanden, dass TERACUDA die Leistungsbeziehung mit dem Kunden als Referenz benennt und insbesondere in Webseiten, Printmedien und sonstigen Werbematerialien auf die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden hinweist.
22.3 Datenverarbeitung beim Kunden: Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicher zu stellen, dass ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen für den Schutz seiner Daten gemäß den geltenden Gesetzen vorhanden sind. Soweit TERACUDA oder ein von TERACUDA beauftragter Dritter vorübergehend (z. B. bei der Durchführung von Wartungsarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird. Der Kunde wird vor der endgültigen Übergabe von Speichermedien oder Teilen davon (wie z.B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips, Maschinen etc.) an die TERACUDA oder deren Unterauftragnehmer (z.B. zur Weiterverwendung, Zerstörung oder Entsorgung) alle Daten (einschließlich personenbezogener Daten) löschen, die sich in/auf den Speichermedien befinden. Sollte dies dem Kunden aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich sein, wird er die TERACUDA schriftlich informieren. Die TERACUDA ist dann berechtigt, selbst oder durch Unterauftragnehmer Daten, die sich in bzw. auf den Speichermedien befinden, im Auftrag des Kunden weisungsgemäß zu löschen, bevor die Speichermedien wieder in Gebrauch genommen, zerstört oder entsorgt werden. Die Aufwände für eine solche Löschung sind zu vergüten, außer diese Aufwände sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
23 Geltungsbereich/anwendbares Recht/Sonstiges
23.1 Lieferungen und Leistungen von TERACUDA unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen von TERACUDA. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
23.2 Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts unterliegen.
23.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Unterschleißheim bei München. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
23.4 Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
23.5 Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.
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